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CBBHOMESONDER-MIETBEDINGUNGEN CONTAINER

Sonder-Mietbedingungen (SMB) von CBB für Raumsysteme

I. Geltungsbereich/Ergänzende Geltung der Sonder-Mietbedingungen

  1. Diese Sonder-Mietbedingungen (nachfolgend: „Mietbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen von Raumsystemen (nachfolgend: „Mietgegenstand“) zwischen CBB und dem Mieter.
  2. Zum Mietgegenstand zählen Wohn-, Lager-, Sanitärcontainer, Fäkalientanks, Schwarz-/Weißcontainer, Materialcontainer, Bauwagen, Bauzäune und Materialien zur Baustellensicherung (z. B. Warnbaken, Absperrungen, Schrankenschutzgitter, Batterielampen etc.) mit entsprechendem Zubehör.
  3. Soweit in diesen Mietbedingungen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Mietbedingungen von CBB.


II. Transport, Umsetzung, Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, transportiert CBB den Mietgegenstand zum vereinbarten Übergabeort. Mit der Übergabe geht die Gefahr auf den Mieter über. CBB transportiert, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Mietgegenstand ebenfalls vom vereinbarten Rückgabeort ab. Im Container befindliche Möbel von CBB sind vom Mieter auf eigene Kosten aufzustellen.
  2. CBB stellt dem Mieter den Mietgegenstand in einem betriebsfähigen, verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand bereit. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dazu erforderliche Ausrüstung und dabei mitzuführende Dokumente verfügt. Ansprüche des Mieters auf Grund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht bei Übergabe gegenüber CBB schriftlich rügt.
  3. CBB stellt dem Mieter den Mietgegenstand in einem betriebsfähigen, verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand bereit. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dazu erforderliche Ausrüstung und dabei mitzuführende Dokumente verfügt. Ansprüche des Mieters auf Grund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht bei Übergabe gegenüber CBB schriftlich rügt.
  4. Sofern ausnahmsweise kein Abtransport der Mietsache durch CBB vereinbart ist, ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit auf dem CBB-Lagerplatz, bei der die Anmietung erfolgt ist, zurückzugeben.
  5. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass für den Abtransport des Mietgegenstandes durch CBB der Mietgegenstand bei der Abholung frei zugänglich und begehbar (Schlüssel vor Ort) ist. Der Mieter hat in dem Mietgegenstand befindliche Gegenstände vor dem Abtransport transportfähig zu sichern (Möbel umzulegen etc.).
  6. Soweit nichts anderes vereinbart ist, darf eine Umsetzung des Mietgegenstandes vom vereinbarten Stellplatz nur durch CBB erfolgen. Unter einer Umsetzung im Sinne der Mietbedingungen ist jegliche Ortsveränderung des Mietgegenstandes – auch innerhalb einer Baustelle – zu verstehen.
  7. Bedient sich CBB für die Anlieferung, Umsetzung oder den Rücktransport eines Dritten (z. B. Spediteur), so sind dieser Dritte und/oder dessen Erfüllungsgehilfen in keinem Fall berechtigt, den Mieter von Ersatzansprüchen von CBB freizustellen oder gegebene Ansprüche von CBB zu verändern oder darüber zu verhandeln.
  8. Die Rücknahmekontrolle bei Rückgabe des Mietgegenstandes (Abnahme) erfolgt grundsätzlich erst nach Abholung auf dem CBB-Lagerplatz. Dritte (Spediteure) und/oder deren Erfüllungsgehilfen sind – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist – in keinem Fall berechtigt, eine Abnahme durchzuführen.
  9. Sollten die Witterung oder andere vergleichbare Umstände, auf die CBB keinen Einfluss hat, den An-, Abtransport oder eine Umsetzung nicht zulassen, so verlängert sich der vereinbarte Leistungszeitpunkt zugunsten von CBB für die Dauer des Bestehens solcher Umstände.


III. Mietzins/Nebenkosten

  1. Die Höhe der Miete bestimmt sich nach den von den Parteien im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen.
  2. Die Kosten von Transport und Umsetzung trägt der Mieter entsprechend der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarung.
  3. Die Miet- und Transportkosten sind im Voraus ohne Abzug zahlbar.
  4. CBB führt nach Rückgabe des Mietgegenstandes eine Innen- und Außenreinigung auf dem CBB-Lagerplatz durch (vgl. Ziffer V. 9.). Die Kosten dieser Reinigung trägt der Mieter entsprechend der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarung.
  5. Unterhaltungs- und Versorgungskosten wie Strom, Wasser etc. trägt der Mieter.
  6. Bei Behinderung des An- bzw. Abtransportes, des Auf- bzw. Abbaus oder der Umsetzung des Mietgegenstandes durch Umstände, die vom Mieter zu vertreten sind, werden dem Mieter hierdurch entstehende Mehrkosten in Rechnung gestellt.


IV. Mietdauer

  1. Die Mindestmietzeit beträgt 1 Monat.
  2. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Gibt der Mieter den Mietgegenstand vor deren Ablauf zurück, schuldet er dennoch bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit die vereinbarte Miete. Dies gilt auch dann, wenn CBB den Mietgegenstand auf Wunsch des Mieters vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit beim Mieter abholt.
  3. Haben die Parteien keine Mietzeit vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter CBB die Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens 7 Kalendertage („Rückgabefrist“) vorher schriftlich angezeigt hat. Für CBB gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, die jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht. Eine Beendigung des Mietvertrages nach den vorstehenden beiden Sätzen ist jedoch nicht vor Ablauf der Mindestmietzeit gemäß vorstehender Ziffer 1 möglich. Gibt der Mieter den Mietgegenstand ohne eine vorherige schriftliche Anzeige an CBB zurück, so schuldet er die vereinbarte Miete vom Zeitpunkt der Rückgabe an noch für die Dauer der Rückgabefrist, also für 7 Kalendertage. Gibt er den Mietgegenstand nach schriftlicher Anzeige, jedoch vor Ablauf der Rückgabefrist zurück, so schuldet er die vereinbarte Miete ebenfalls für die gesamte Rückgabefrist von 7 Kalendertagen seit schriftlicher Anzeige. Die vorstehenden beiden Sätze gelten auch dann, wenn CBB den Mietgegenstand auf Wunsch des Mieters vor Ablauf der Rückgabefrist beim Mieter abholt.
  4. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt und kann daher den Mietvertrag auch vor Ablauf der Mindestmietzeit beenden.


V. Allgemeine Pflichten des Mieters, Mängel, Benutzung des Mietgegenstandes

  1. Nimmt der Mieter selbst während der Mietzeit eine vertraglich zulässige Umsetzung des Mietgegenstandes vor und ändert sich dadurch der Standort, so muss diese Änderung unverzüglich gegenüber CBB angezeigt werden.
  2. Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter CBB unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Es gilt Ziffer VI. 1. der Allgemeinen Mietbedingungen von CBB. Eine Nutzungsbeeinträchtigung bzw. ein Nutzungsausfall des Mietgegenstandes berechtigen den Mieter nur zu einer entsprechenden Mietminderung, soweit er die Nutzungsbeeinträchtigung bzw. den Nutzungsausfall nicht zu vertreten hat und er seinen gesetzlichen und in diesen Mietbedingungen vorgesehenen Anzeigeobliegenheiten für Mängel gegenüber CBB nachgekommen ist. Für offensichtliche Mängel bei der Übergabe des Mietgegenstandes gilt Ziffer II. 2 Satz 4.
  3. Der Mieter hat zu gewährleisten, dass der Stellplatz einen tragfähigen und ebenen Untergrund (Toleranz +/- 1,0 cm) aufweist. Die Auflagepunkte müssen den Vorgaben von CBB (Fundamentplan) entsprechen. Verfügt der Mieter nicht über einen solchen Fundamentplan, ist er verpflichtet, diesen Fundamentplan von CBB ausdrücklich abzufordern.
  4. Alle Anschlüsse der Ver- und Entsorgungsunternehmen müssen nach den jeweils örtlich geltenden technischen Richtlinien durch qualifizierte Fachkräfte auf Kosten des Mieters hergestellt werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Mieter als Nutzer für die elektrischen Anschlüsse, die Erdung und die Außenverbindungen des Mietgegenstandes verantwortlich. Der Mieter hat diese Installationen durch qualifizierte Elektrofachkräfte durchführen zu lassen.
  5. Wurde der Mietgegenstand gemäß vorstehender Ziffer 4 ordnungsgemäß angeschlossen, obliegt dem Mieter die Inbetriebnahme des Mietgegenstandes auf eigene Kosten.
  6. Bei Containern mit Sanitärinstallationen, die eine externe Wasserversorgung benötigen, hat der Mieter selbst dafür Sorge zu tragen, dass die Wasserqualität der beabsichtigten Nutzung entspricht. Nach Anschluss an die Wasserversorgung und vor der Inbetriebnahme der Sanitärinstallationen hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Leitungen, Wasserhähne, Duschinstallationen, WC-Spülungen etc. unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. technischen Empfehlungen gründlich mit – soweit technisch möglich – mindestens 60°C heißem und sauberem Frischwasser gespült werden, damit etwaig in den Leitungen und Sanitärinstallationen vorhandene Verschmutzungen (z. B. Keime, Schwermetalle etc.) ausgespült bzw. abgetötet werden. Es obliegt dem Mieter sicherzustellen, dass während des Betriebs der Sanitäreinrichtungen in den Warmwasseranlagen Temperaturen nach Maßgabe der geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. technischen Empfehlungen vorherrschen, die das Entstehen von Keimen (z. B. Legionellen) verhindern. Auch hat der Mieter selbst dafür Sorge zu tragen, dass ein hinreichender Wasserdurchfluss in den Sanitäranlagen gegeben ist, der die Entstehung von Keimen bzw. eine Verschlechterung der Wasserqualität ausschließt oder reduziert. Sollen Container mit Sanitärinstallationen von gesundheitlich anfälligen Menschen (z. B. Kindern, kranken oder alten Menschen) genutzt werden oder sollen diese Container in besonders hygienebedürftigen Bereichen (z. B. Krankenhäuser, Lebensmittelverarbeitung) genutzt werden, hat der Mieter vor einer Inbetriebnahme aus allen vorhandenen Wasserleitungen Wasserproben zu entnehmen und diese auf Keime zu kontrollieren.
  7. Bauwagen dürfen im öffentlichen Straßenraum nicht länger als zwei Wochen geparkt werden, sofern diese nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen abgestellt sind (§ 12 Abs. 3 b StVO).
  8. CBB übergibt dem Mieter den Mietgegenstand im gereinigten Zustand. Der Mieter hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Mietgegenstand während der Dauer des Mietverhältnisses auf eigene Kosten in Abhängigkeit von Art und Umfang der Nutzung regelmäßig zu reinigen. Verschmutzungen am Mietgegenstand, die bei Montagearbeiten von CBB zum Aufbau bzw. der Umsetzung des Mietgegenstandes entstehen, hat der Mieter auf eigene Kosten zu beseitigen. Unbeschadet der Reinigungsverpflichtung des Mieters nimmt CBB nach Rückgabe des Mietgegenstandes auf dem Gelände von CBB eine Innen-und Außenreinigung auf Kosten des Mieters nach Maßgabe der mietvertraglichen Vereinbarung vor (vgl. Ziffer III. 4.).
  9. Bei einer Außentemperatur von 0°C oder darunter sind Container mit Sanitärinstallationen bis unmittelbar vor ihrer Rückgabe zu beheizen.
  10. Die Fäkalientanks der Sanitärcontainer sind vom Mieter regelmäßig, insbesondere aber vor der Abholung, selbst restlos zu entleeren und zu reinigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Mieter die Kosten der Entleerung und Entsorgung.
  11. Das Containerdach ist nach Inbetriebnahme laub- und für eine Abholung zum Rücktransport schneefrei zu halten. Es darf nicht als Lagerfläche genutzt oder belastet werden. Verunreinigungen der Dachbleche, Laubfanggitter, Regenrinnen und Regenfallrohre sind regelmäßig zu entfernen, damit eine geregelte Entwässerung stattfinden kann und Schäden vermieden werden. Es ist für eine ausreichende Unterlüftung der Container zu sorgen.
  12. Der Mieter hat alle zum Aufstellen des Mietgegenstandes erforderlichen behördlichen Genehmigungen, insbesondere eine ggf. erforderliche Baugenehmigung, auf seine Kosten einzuholen. Dies gilt entsprechend, wenn der Mieter den Mietgegenstand im öffentlichen Straßenraum nutzen will. CBB haftet nicht für die Erfüllung oder die Erfüllbarkeit der Voraussetzungen zum Aufstellen bzw. der Nutzung des Mietgegenstandes. CBB übernimmt insbesondere keine Gewähr für die Erteilung eventuell erforderlicher Drittgenehmigungen.
  13. Der Mieter hat zu gewährleisten, dass der Stellplatz des Mietgegenstandes zu Zwecken der Anlieferung, Umsetzung und Abholung mit Schwerlastfahrzeugen bis 20 Meter Länge und 3 Meter Breite angefahren und frei befahren werden kann und dass eine Durchfahrtshöhe von mindestens 4 Metern sowie ein Aktionsradius von mindestens 8 Metern zur Verfügung steht. Der Mieter hat auf eigene Kosten auch für die Einholung ggf. notwendiger öffentlich-rechtlicher Sondernutzungserlaubnisse zu sorgen. Ist nicht vereinbart, dass CBB eine erforderliche Kranleistung organisiert, ist der Kran vom Mieter auf eigene Kosten zu stellen.
  14. Ergänzend gelten die Mieterpflichten und Benutzungsregeln nach Maßgabe von Ziffer VII. der Allgemeinen Mietbedingungen von CBB sowie nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer VI. dieser Mietbedingungen.
  15. Vom Mieter verursachte Defekte an der Elektroinstallation/Heizung während der Mietzeit haftet der Mieter. Brennbare Stoffe sind in jedem Fall von Heizkörpern fernzuhalten, es besteht trotz Abschaltautomatik Brandgefahr.



VI. Elektrotechnische Überprüfung, Wartung von Treppen und Podesten

  1. Verfügt der Mietgegenstand über elektrische Installationen, so ist der Mieter und nicht CBB verpflichtet, diese elektrischen Installationen während der Dauer des Mietvertrages bzw. – im Falle einer Mietzeitüberschreitung – während der Dauer des Gebrauchs des Mietgegenstandes prüfen zu lassen, insbesondere Stationäre Anlagen (fest verbundene Installationen), ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (nicht fest verbundene Installationen), CEE-Kabel sowie den FI-Schutzschalter.
  2. Die Prüfung der vorgenannten Elektroinstallationen hat nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, technischen Richtlinien (insbesondere der DIN VDE) und Unfallverhütungsvorschriften (insbesondere der BGV A3) durch geeignete Fachkräfte zu erfolgen. Insbesondere ist der FI Schutzschalter monatlich zu prüfen.
  3. Der Mieter trägt die Kosten der vorgenannten Prüfungen in voller Höhe.
  4. Sollte sich im Rahmen der Vorname der Prüfungen durch den Mieter nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern 1 bis 3 herausstellen, dass Mängel an den geprüften Elektroinstallationen bestehen, so hat der Mieter CBB hierüber unverzüglich zu informieren. Für die Notwendigkeit etwaiger Reparaturen gilt Ziffer VIII.
  5. Treppen und Podeste am bzw. im Mietgegenstand hat der Mieter auf eigene Kosten zu warten und dabei insbesondere regelmäßig auf ihre Festigkeit zu kontrollieren. Für die Notwendigkeit etwaiger Reparaturen gilt Ziffer VIII.


VII. Auf- und Abbau des Mietgegenstandes als zusätzliche Serviceleistung von CBB

  1. Im Falle einer gesonderten Vereinbarung im Mietvertrag übernimmt CBB gegen ein zusätzlich vereinbartes Entgelt den Aufbau und/oder Abbau des Mietgegenstandes. Je nach Vereinbarung kann dies auch den Anschluss an Ver- und Entsorgungsleitungen betreffen.
  2. Der vereinbarte Aufbau geschieht nach Anweisung des Mieters. Boden- und Deckenbelastungen sind vom Mieter zu beachten. CBB steht das Recht zu, die Aufstellung abweichend von den Plänen des Mieters vorzunehmen, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen. Pläne von im Erdreich verlegten Leitungen, Rohren etc. am konkreten Ort des Aufbaus des Mietgegenstandes sind CBB vor Aufbaubeginn auszuhändigen. Sollte bei Arbeitsbeginn kein entsprechender Erdleitungsplan vorgelegt worden sein, so ist der Mieter für ein daraus resultierenden Schaden verantwortlich.
  3. Hat sich CBB zum Aufbau des Mietgegenstandes verpflichtet, so wird CBB von dieser Aufbaupflicht befreit, wenn behördliche oder sonstige Auflagen für CBB Abweichungen vom standardisierten Aufbau notwendig machen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich CBB zu einem solchen Aufbau gesondert verpflichtet hat. Die hierfür im Vergleich zum standardisierten Aufbau anfallenden Mehrkosten trägt der Mieter.
  4. Die für vereinbarte Montagearbeiten beim Auf- bzw. Abbau erforderlichen Strom- und Wasseranschlüsse sind vom Mieter bereitzustellen.
  5. Der Mieter hat Abfallbehälter für angefallene Materialien bei Auf- bzw. Abbau bereitzustellen.
  6. Bei Behinderungen des Auf- oder Abbaus bzw. des An- oder Abtransportes durch den Mieter gilt vorstehende Ziffer III. 6. entsprechend.
  7. Ergänzend gelten die Mieterpflichten nach Maßgabe von Ziffer V. und VI.


VIII. Reparaturen am Mietgegenstand

  1. CBB trägt lediglich auf normaler Abnutzung beruhende Reparaturkosten.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, CBB über die Notwendigkeit von Reparaturen unverzüglich zu unterrichten. Die Durchführung der Reparaturen ist ausschließlich Aufgabe von CBB. Eine Eigenreparatur des Mieters oder eine Beauftragung Dritter durch den Mieter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CBB. Dies gilt nicht, sofern Gefahr im Verzug ist, d. h. insbesondere bei Notreparaturen zur Vermeidung von Folge und Umweltschäden.


IX. Haftung des Mieters, Versicherung, Kosten der Versicherung

Die nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer IX. dieser Mietbedingungen sind abschließend, so dass Ziffer XIV. der Allgemeinen Mietbedingungen von CBB auf die Vermietung von Raumsystemen keine Anwendung mehr findet:

  1. Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgegenstandes für jede von ihm zu vertretende Beschädigung sowie den von ihm zu vertretenden Diebstahl/Verlust des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“). Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgekosten von CBB, insbesondere Wertminderung, Bergungskosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall und anteilige Verwaltungskosten. Der Mietausfallschaden berechnet sich mit einer Tagesmiete (Tagesmietzins) für jeden Tag, an dem der Mietgegenstand CBB nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Etwaige Vergünstigungen nach der Staffelmietpreisliste von CBB gelten nicht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass CBB kein oder ein geringerer Schaden als der vom Mieter als Mietausfallschaden zu zahlende Tagesmietzins entstanden ist.
  2. Der Mieter haftet für alle Gebühren, Abgaben, Buß- und Verwarnungsgelder, Strafen und sonstigen Kosten wegen der von ihm zu vertretenden Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die bei der Benutzung des Mietgegenstandes zur Entstehung gelangen und für die CBB in Anspruch genommen wird und stellt CBB auf erstes Anfordern von einer Inanspruchnahme Dritter frei. Gleichermaßen ist der Mieter verpflichtet, CBB von jeglicher weiteren Inanspruchnahme Dritter für Schäden oder sonstige Kosten aus dem Betrieb bzw. der Nutzung des Mietgegenstandes – insbesondere wegen der Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen – auf erstes Anfordern freizustellen, sofern der Mieter diese Schäden bzw. Kosten zu vertreten hat.
  3. Sofern nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart wird, ist der jeweilige Mietgegenstand gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts in eine von CBB abgeschlossene Versicherung einbezogen, die ausschließlich das Feuer-, Diebstahls- und Verlustrisiko abdeckt (nachfolgend zusammenfassend: „versicherte Schäden“). Schäden am Mietgegenstand, die nicht auf Feuer, Diebstahlshandlungen oder Verlust zurückzuführen sind (nachfolgend: „nicht versicherte Schäden“), sind nicht versichert. Der Mieter haftet hingegen unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den versicherten Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Haben der Mieter oder dessen Repräsentanten den versicherten Schaden am Mietgegenstand hingegen grob fahrlässig herbeigeführt, bemisst sich die Haftung des Mieters nach einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Die Haftung des Mieters bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung des versicherten Schadens ist also nicht auf den vorstehenden Betrag (Selbstbeteiligung) beschränkt. Für nicht versicherte Schäden am Mietgegenstand, die der Mieter zu vertreten hat, haftet dieser gegenüber CBB in jedem Fall unbeschränkt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Mieters für einen versicherten Schaden bei einfacher Fahrlässigkeit (auf die Selbstbeteiligung) bzw. grober Fahrlässigkeit (Haftung nach einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis) gelten nicht, wenn der Mieter seinen Pflichten bei einem solchen Schaden am Mietgegenstand gemäß Ziffer VII. 7. der Allgemeinen Mietbedingungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Das für die Haftungsbeschränkung gemäß dieser Ziffer 3 vom Mieter zu zahlende Entgelt bestimmt sich nach Maßgabe der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarung. Der Mieter hat das Entgelt vom Tag des Mietbeginns an bis einschließlich zum Tag der Rückgabe des Mietgegenstandes für jeden angefangenen Kalendertag in Höhe des vollen Tagesentgelts zu zahlen.
  4. Sollte der jeweilige Mietgegenstand abweichend von vorstehender Ziffer 3 durch Vereinbarung mit dem Mieter in Schrift- oder Textform nicht in die von CBB abgeschlossene Versicherung einbezogen sein, ist der Mieter verpflichtet, diesen Mietgegenstand auf eigene Kosten zugunsten von CBB als Begünstigte des Versicherungsvertrages für die Dauer der Mietzeit gegen das Feuer-, Diebstahls- und Verlustrisiko zu versichern (nachfolgend: „Selbstversicherung“). Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er CBB sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten. Eine Selbstversicherung ist nur möglich, wenn der Mieter für den Mietgegenstand bei einem Versicherer einen Versicherungsschutz erwirbt, der den Neuwert des Mietgegenstandes abdeckt und der Mieter diesen Versicherungsschutz vor Abschluss des Mietvertrages gegenüber CBB durch Vorlage geeigneter Dokumente nachweist. Besteht nach dem vorstehenden Absatz eine Verpflichtung des Mieters zur Selbstversicherung, wird klarstellend darauf verwiesen, dass der Mieter – unbeschadet des Bestehens einer von ihm abgeschlossenen Versicherung – für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand im Verhältnis zu CBB unbeschränkt haftet. Die Haftungsbeschränkungen für einfache bzw. grobe Fahrlässigkeit gemäß vorstehender Ziffer 3 für versicherte Schäden greifen dann im Verhältnis zu CBB also nicht ein.
  5. Der Mieter ist darüber hinaus immer verpflichtet, den jeweiligen Mietgegenstand auf eigene Kosten zugunsten von CBB als Begünstigte des Versicherungsvertrages für die Dauer der Mietzeit gegen nicht versicherte Schäden (vgl. die Definition unter vorstehender Ziffer 3, erster Absatz), auch durch Sturm und Hagel, zu versichern. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er CBB sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten.
  6. Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen eine Versicherung gemäß den vorstehenden Ziffern 4 und 5 an CBB ab. CBB nimmt die vorgenannten Abtretungen an.
  7. Die von CBB abgeschlossene Versicherung gemäß vorstehender Ziffer 3 gilt ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.


X. Verjährung

  1. Für die Verjährung der Ansprüche von CBB gegen den Mieter sowie von Ansprüchen des Mieters gegen CBB gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern ein Schadensfall polizeilich aufgenommen wurde (vgl. Ziffer VII. 7. der Allgemeinen Mietbedingungen.), werden Schadensersatzansprüche von CBB gegen den Mieter erst fällig, wenn CBB Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakten einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstandes. Im Falle der Akteneinsicht wird CBB den Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht informieren


XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz der CBB, sofern keine abweichende Vereinbarung in Schrift- oder Textform getroffen wurde.
  3. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Mainz. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. CBB ist berechtigt, den Mieter auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.


  4. Sonder-Mietbedingungen von CBB für Raumsysteme - Stand: 01/2015

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